Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG)
Die Jeeves Group® erbringt ihre Dienstleistungen ausschliesslich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) im Interesse und im Auftrag ihrer Kundinnen und Kunden („Kundschaft“).
1. Geltungsbereich
1.1 Die AGB gelten für sämtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einem zwischen der Jeeves Group® und ihrer Kundschaft begründeten Vertragsverhältnis vorgenommen werden.
1.2 Diese Bedingungen gelten, sofern keine anderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden und soweit sie nicht gegen zwingendes geltendes Recht verstossen.
1.3 Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und der zwischen der Jeeves Group® und ihrer Kundschaft begründeten Vereinbarung haben die Bestimmungen der relevanten Vereinbarung Vorrang.
1.4 Die AGB der Kundschaft sind nur anwendbar, wenn sie von der Jeeves Group® ausdrücklich und schriftlich entweder zur Regelung der allgemeinen Beziehung oder für eine spezifische Vereinbarung akzeptiert wurden.
2. Definitionen
2.1 Als „Jeeves Group®“ im Sinne dieser AGB gilt eine eingetragene Handels- und Dienstleistungsmarke ohne Rechtspersönlichkeit, die alle Gesellschaften und verbundenen Gesellschaften und Personen umfasst, die unter dem Titel Jeeves Group® handeln1, insbesondere, aber nicht ausschliesslich LEXADMIN TRUST REG., JEEVES AKTIENGESELLSCHAFT, ST. VINCENT TRUST SERVICE LIMITED, ST. VINCENT TRUST COMPANY LIMITED oder solche Personen oder Verbandspersonen, die mit diesen Gesellschaften verbunden sind und von Zeit zu Zeit im Prospekt und auf der Webseite oder in der Dokumentation der Group und in Vereinbarungen usw. aufgelistet sind, und/oder jeder Gesellschaftsdirektor, stellvertretende Direktor, Schriftführer der Gesellschaft, Manager, Partner, Treuhänder, Protektor, Prokurist, Verwalter oder jeder sonstige leitende Angestellte oder Mitarbeiter solcher Gesellschaften, die hierfür bestimmt werden, und jeder registered Agent, Provider eines eingetragenen Sitzes, einer Zustellanschrift, eines eingetragenen Aktionärs der Gesellschaft, eines Angestellten, einer Person oder eines Agenten oder Service-Providers, der von der Jeeves Group® oder der Kundschaft für die Erbringung jeder Art von Dienstleistungen für die Kundschaft bestellt wird.
2.2 Als „Dienstleistungen“ gelten insbesondere Gesellschaftsgründung, Management, Verwaltung, Handeln als registered Agent, Sekretariat, bevollmächtigte Verwaltungs-, Stiftungs- und Treuhänderratsmitglieder oder Aktionäre, Bank- oder Maklerbenennungen, Treuhänder-, Berater- und andere dazugehörige Dienstleistungen, die von der Jeeves Group® für die Verbandsperson der Kundschaft erbracht werden.
2.3 Als „Kundschaft“ gelten alle natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigte oder Empfänger der von der Jeeves Group® erbrachten Dienstleistungen sind. Dies schliesst auch alle gesamtschuldnerisch haftenden Personen einer Gesellschaft, eines Trusts, einer Stiftung oder einer anderen Verbandsperson ein, wenn es mehr als eine Person betrifft. Ebenso zählen dazu von der Kundschaft bevollmächtigte Personen, die die Jeeves Group® darum ersucht haben, Dienstleistungen für die Verbandsperson oder deren bevollmächtigte Personen zu erbringen, sowie Personen, mit denen auf Anweisung solcher bevollmächtigten Personen Geschäfte getätigt wurden.
2.4 Als „Person“ gilt jede natürliche oder juristische Person, Gesellschaft oder sonstige registrierte oder nicht registrierte Körperschaft.
2.5 Als „Verbandsperson“ gilt eine Gesellschaft, ein Trust, eine Stiftung oder jede andere gesetzlich anerkannte Struktur, die von der Jeeves Group® errichtet und/oder verwaltet wird. Die Verbandsperson unterliegt ebenfalls diesen Geschäftsbedingungen.
2.6 Als „direkte Kosten“ gelten alle Drittkosten, die der Jeeves Group® im Namen der Kundschaft oder ihrer Gesellschaft entstehen.
1 Ausgenommen ist explizit Jeeves Fiduciary Services Ltd., Hong Kong
3. Umfang und Leistung der Vereinbarung
3.1 Der konkrete Gegenstand der Dienstleistung bestimmt sich nach separater mündlicher oder schriftlicher Vereinbarung. Der Gegenstand ist stets die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen und nicht ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis. Aus diesem Grunde kann die Jeeves Group® ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände geben.
3.2 Vorläufige Arbeitsergebnisse, wie Entwürfe, Arbeitsdokumente, schriftliche Berichte, Aufzeichnungen und/oder Informationen, die die Jeeves Group® der Kundschaft zur Verfügung stellt, dürfen nur gemäss der Vereinbarung genutzt werden. Sämtliche Dokumente sind nur dann für die Jeeves Group® rechtlich bindend, wenn diese gültig unterschrieben sind. Die Jeeves Group® ist nicht haftbar für Schäden, die der Kundschaft oder Dritten aufgrund der Verwendung oder des Vertrauens aus vorläufigen Arbeitsergebnissen entstehen.
3.3 Sämtliche Arbeitsergebnisse, auch vorläufige Arbeitsergebnisse gemäss Ziff. 3.2, dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Jeeves Group® nicht an Dritte weitergegeben, verändert, verkürzt, veröffentlicht oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Die Jeeves Group® haftet nicht für Verluste oder Schäden, die der Kundschaft oder Dritten aufgrund der Nutzung der Arbeitsergebnisse zu anderen Zwecken als den in der Vereinbarung festgelegten entstehen. Im Falle eines Verstosses der Kundschaft gegen diese Bestimmung ist die Jeeves Group® und all ihre Mitarbeiter und/oder verbundenen Unternehmen von jeglicher Haftung freigestellt.
3.4 Die Jeeves Group® ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse den zuständigen Behörden oder Zwischenstellen zur Verfügung zu stellen, soweit dies erforderlich bzw. nützlich ist.
4. Ausführung der Dienstleistung
4.1 Die Jeeves Group® verpflichtet sich, die vereinbarten Dienstleistungen im Rahmen der von der Kundschaft bereitgestellten Informationen nach den Grundsätzen der Berufsethik und mit der erforderlichen Sorgfalt und Fachkompetenz auszuführen.
4.2 Falls die Jeeves Group® während des Vertragsverhältnisses Kenntnis von Tatsachen oder Transaktionen erlangt, die zu einem Verdacht auf Geldwäsche, Vortaten zur Geldwäsche, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung führen, muss sie den Verdacht unverzüglich der Financial Intelligence Unit (FIU) melden; unabhängig davon, ob der Verdacht die Kundschaft oder einen Dritten betrifft. Im Falle einer solchen Meldung ist die Jeeves Group® nicht berechtigt, die Kundschaft oder Dritte (ausser die Aufsichtsbehörden oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden) zu informieren, wenn der Verdacht die Kundschaft betrifft.
4.3 In einem unter Punkt 4.2 beschriebenen Fall ist die Jeeves Group® zudem dazu berechtigt, weitere Dienstleistungen für die Kundschaft zu verweigern, einzustellen oder fristlos aufzuhören, diese zu erbringen. Insbesondere ist die Jeeves Group® dazu auch berechtigt, wenn sich eine Person, die am Geschäft der Kundschaft beteiligt oder angeblich beteiligt ist, krimineller Handlungen schuldig macht, wenn eine solche Person in einem Zivil- oder Strafprozess einer betrügerischen oder unehrlichen Handlung überführt wird oder, wenn Verdacht auf Steuerhinterziehung oder andere illegale Handlungen besteht oder diese nachgewiesen werden.
5. Beizug von Dritten durch die Jeeves Group®
5.1 Die Jeeves Group® hat das Recht, die Ausführung der Vereinbarung oder von Teilen davon an Dritte zu delegieren. In solchen Fällen haftet die Jeeves Group® nur für die sorgfältige Auswahl und/oder Instruktion der Dritten. Die Kundschaft erkennt ausdrücklich an, dass diese Möglichkeit besteht und erklärt sich mit der Weitergabe der relevanten Informationen und Daten an die betroffenen Dritten einverstanden.
5.2 Ungeachtet der Bestimmungen unter Punkt 5.1 bleibt die Vereinbarung ausschliesslich zwischen der Kundschaft und der Jeeves Group®. Die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt unter der Verantwortung der Jeeves Group®.
6. Mitwirkungspflicht der Kundschaft
6.1 Die Kundschaft ist während der gesamten Laufzeit des Vertragsverhältnisses verpflichtet, der Jeeves Group® sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Vereinbarung von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel ebenfalls unverzüglich sowie ihrem gesamten Inhalt nach zugänglich zu machen. Die Jeeves Group® kann die Weiterführung der Dienstleistung vom Erhalt der oben erwähnten Auskünfte und Unterlagen abhängig machen.
6.2 Insbesondere hat die Kundschaft der Jeeves Group® eine Kopie des Passes oder jeden anderen erforderlichen Nachweis gemäss den „know your client“-Regeln für die Akten der Jeeves Group® vorzulegen. Die Jeeves Group® behandelt die Passkopie der Kundschaft und jede sonstige Dokumentation streng vertraulich, es sei denn, sie muss diese einer Bank oder Maklerfirma offenlegen, um ein Konto zu eröffnen, andere Angelegenheiten im Interesse der Kundschaft verfolgen oder durch ein zuständiges Gericht oder anderweitig auf Anweisung der Kundschaft handeln.
6.3 Die Jeeves Group® ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
6.4 Während des aufrechten Vertragsverhältnisses ist die Kundschaft verpflichtet, der Jeeves Group® alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Dienstleistung von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
6.5 Die Kundschaft erkennt hiermit an und bestätigt für die gesamte Dauer der Vertrags- und Geschäftsbeziehung, dass unter keinen Umständen Personen, Einrichtungen oder Organisationen beteiligt sind, die ihren Sitz in der Russischen Föderation haben, unter der Gerichtsbarkeit der Russischen Föderation tätig sind oder mit dieser verbunden sind, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Personen Einrichtungen oder Organisationen, die Sanktionen der Vereinigten Staaten (Office of Foreign Assets Control, „OFAC“), der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs oder anderer für Liechtenstein rechtlich sowie politisch relevanter Sanktionsregimes unterliegen.
6.6 Die Kundschaft bestätigt ebenfalls ausdrücklich, dass keine Produkte, Dienstleistungen, geistiges Eigentum, Investitionen, Beteiligungen oder Finanztransaktionen direkt oder indirekt an Personen, Einrichtungen oder Organisationen verkauft, übertragen, vermittelt oder anderweitig bereitgestellt werden, die mit der Russischen Föderation in Verbindung stehen oder dort tätig sind.
6.7 Jeder Verstoss gegen die Bestimmungen unter Ziff. 6.5 ff. gilt als wesentlicher Verstoss und kann zur sofortigen Kündigung der Vertrags- bzw. Geschäftsbeziehung führen, ohne dass für die Jeeves Group® daraus Verpflichtungen oder Haftungen entstehen. Ein Verstoss berechtigt die Jeeves Group® zudem die bestehenden geschäftlichen Beziehungen auszusetzen oder etwaige rechtliche Schritte einzuleiten, um sicherzustellen, dass sie nicht gegen geltende Sanktionen oder rechtliche Bestimmungen verstösst (vgl. auch Ziff. 9).
6.8 Die Kundschaft verpflichtet sich, die Jeeves Group® unverzüglich und ohne Aufforderung zu informieren, wenn der Kunde oder eine mit ihm verbundene Person, Einrichtung oder Organisation in irgendeiner Weise in den Anwendungsbereich von Sanktionen fällt, oder wenn sich seine wirtschaftlichen Tätigkeiten in einer Weise ändern, die zu einer direkten oder indirekten Verbindung zu sanktionierten Personen, Einrichtungen, Organisationen oder Ländern führt, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Russland.
6.9 Die Kundschaft verpflichtet sich, die Jeeves Group® und die mit ihr verbundenen Unternehmen, Geschäftsführer, Angestellten, Vertreter und sonstigen Partner in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten gegenüber jeglichen Ansprüchen, die der Jeeves Group® infolge eines Verstosses der Kundschaft gegen die vorgenannten Bestimmungen entstehen.
7. Gegenseitige Pflichten in Bezug auf die Verbandspersonen, die durch die Jeeves Group® errichtet bzw. verwaltet werden
7.1 Die Kundschaft verpflichtet sich, die Jeeves Group® umgehend über alle von der Verbandsperson getätigten Transaktionen und Vereinbarungen oder Verpflichtungen zu informieren.
7.2 Die Kundschaft darf die Verbandsperson nicht an ungesetzlichen Handlungen oder Unternehmungen (entsprechend der Definition in den Gesetzen des jeweiligen Sitzstaates der Verbandsperson oder des Trusts oder desjenigen Staates, in dem die Verbandsperson der Kundschaft Geschäfte tätigt) beteiligen. Die Jeeves Group haftet nicht für ungesetzliche Handlungen oder Unternehmungen, an denen die Kundschaft oder ihre Verbandpersonen beteiligt sind.
7.3 Die Kundschaft hat zu gewährleisten, dass die Verbandsperson ausreichend Vermögen hat, um den Verpflichtungen gegenüber der Jeeves Group® und anderen Drittlieferanten von Dienstleistungen und/oder Produkten pünktlich nachzukommen. Die Jeeves Group® ist nicht für die finanziellen Verpflichtungen der Verbandsperson der Kundschaft verantwortlich.
7.4 Die Kundschaft hat auf erste Aufforderung die Jeeves Group® und die mit ihr verbundenen Gesellschaften sowie alle ihre Verwaltungsratsmitglieder, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Agenten im Zusammenhang mit allen Forderungen, Klagen, Kosten (einschliesslich Gerichtskosten) und Haftungen zu entschädigen und schadlos zu halten, die sich aus diesen AGB und den für die Verbandsperson erbrachten Dienstleistungen ergeben sollten. Dies schliesst auch Beratung und Dienstleistungen im Auftrag der Kundschaft an Dritte ein.
7.5 Die Kundschaft ist selbst für die Steuer- und Rechtsberatung im Zusammenhang mit ihrer Verbandsperson und ihren persönlichen Agenden an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz oder die sich aus ihrer Staatszugehörigkeit ergeben, verantwortlich. Die Jeeves Group® erhebt keinen Anspruch auf eine solche Steuer- oder Rechtsberatung.
7.6 Die von der Jeeves Group® für die Verbandsperson der Kundschaft bereitgestellten Verwaltungs-, Stiftungs- oder Treuhänderratsmitglieder bzw. Treuhänder und leitenden Angestellten müssen in einer Weise handeln, die ehrlich, den anwendbaren Gesetzen und Verordnungen, sachgemäss, ethisch und den Organisationsvorschriften der Verbandsperson nicht widersprechend erscheint.
7.7 Ohne die spezifische schriftliche Zustimmung der Jeeves Group® darf in Marketingmaterialien, Firmenunterlagen, Anzeigen oder öffentlichen Ankündigungen nicht auf die Sitzadresse(n) Bezug genommen werden, die von einer Gesellschaft, die zu der Jeeves Group® gehört, für die Verbandsperson der Kundschaft bereitgestellt werden.
7.8 Die Gesellschaft und/oder der registered Agent der Jeeves Group® in der betreffenden Gerichtsbarkeit kann ihren/seinen Sitz an einen anderen Ort verlegen, was eine Änderung der Sitzadresse der Verbandsperson der Kundschaft zur Folge haben kann. Die Jeeves Group® wird die Kundschaft möglichst frühzeitig über eine solche Verlegung informieren, übernimmt jedoch keine Verantwortung für eventuell entstehende Kosten für die Kundschaft.
8. Geheimhaltungspflicht
8.1 Die Jeeves Group® ist verpflichtet, berufliche Geheimhaltung bezüglich der ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihnen sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Kundschaft gelegen ist, zu wahren, sofern die angemessene und ordnungsgemässe Ausführung der Dienstleistung keine Offenlegung erfordert (Art. 21 TrHG).
8.2 Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Jeeves Group® (insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Jeeves Group® (insbesondere Schadenersatzanforderungen der Kundschaft oder Dritter gegen die Jeeves Group®) erforderlich ist, ist die Jeeves Group® von der Geheimhaltungspflicht entbunden.
8.3 Der Kundschaft ist bekannt, dass die Jeeves Group® aufgrund gesetzlicher Anordnung verpflichtet sein kann, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung der Kundschaft einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen (siehe auch Ziff. 4.2).
8.4 Die Kundschaft kann die Jeeves Group® von der Geheimhaltungspflicht entbinden.
9. Freigabe von vertraulichen Informationen für FATCA- und AIA-Zwecke sowie für in Liechtenstein relevante Sanktionsregimes
9.1 Die Kundschaft ermächtigt hiermit die Jeeves Group®, relevante Informationen über die Kundschaft zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen gemäss dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) und den internationalen Vereinbarungen zum automatischen Informationsaustausch (AIA) sowie den Anforderungen und Pflichten im Sinne der in Liechtenstein relevanten Sanktionsregimes (Verweis auf Ziff. 6.5 ff.) zu erheben und zu verarbeiten. Diese Informationen dürfen an den US Internal Revenue Service (IRS) und an andere zuständige US-Behörden gemäss FATCA sowie weiteren in diesem Zusammenhang relevanten Behörden übermittelt werden. Ferner ermächtigt die Kundschaft die Jeeves Group®, relevante Daten an die zuständigen liechtensteinischen und internationalen Behörden gemäss den geltenden AIA-Vereinbarungen und dem AIA-Gesetz sowie den geltenden Vorschriften und Gesetzen im Zusammenhang mit der in Liechtenstein relevanten Sanktionsregimes und der darauf aufbauenden Verordnungen weiterzugeben.
9.2 Die Kundschaft nimmt zur Kenntnis, dass die Offenlegung bestimmter Daten im Rahmen der FATCA- und AIA-Vereinbarungen sowie den geltenden Vorschriften und Gesetzen im Zusammenhang mit der in Liechtenstein relevanten Sanktionsregimes gemäss den jeweils geltenden gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften erfolgen kann. Die Kundschaft erklärt sich hiermit ausdrücklich damit einverstanden, dass ihre Daten im erforderlichen Umfang an die zuständigen Behörden oder Institutionen weitergegeben werden können, und verzichtet auf jegliche Ansprüche hinsichtlich des Schutzes und der Vertraulichkeit dieser Daten gegenüber der Jeeves Group®.
10. Aufbewahrung und Herausgabe von Dokumenten und Akten
10.1 Die Jeeves Group® bewahrt die im Zusammenhang mit der Ausführung der Vereinbarung von der Kundschaft übergebenen Dokumente und die von der Jeeves Group® erstellten Dokumente sowie die entsprechende Korrespondenz gemäss den geltenden liechtensteinischen Aufbewahrungspflichten auf.
10.2 Die Jeeves Group® gibt auf Verlangen der Kundschaft alle von der Kundschaft oder von Dritten für die Kundschaft erhaltenen Dokumente heraus. Dies gilt nicht für die Korrespondenz zwischen den Parteien und für Dokumente, von denen die Kundschaft bereits ein Original besitzt.
10.3 Die Jeeves Group® kann auf Kosten der Kundschaft Kopien oder Fotokopien von Dokumenten, die der Kundschaft zurückgegeben werden sollen, anfertigen und aufbewahren.
10.4 Vorbehaltlich einer entsprechenden vorherigen Vereinbarung und Vergütung kann die Kundschaft auch die Übermittlung von elektronischen Dateien verlangen, die von der Jeeves Group® im Rahmen der Erfüllung der Vereinbarung erstellt wurden.
11. Urheber- und Nutzungsrechte
11.1 Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an allen durch die Jeeves Group® erstellten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Know-how verbleiben bei der Jeeves Group®. Die Jeeves Group® räumt der Kundschaft jeweils ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch an den ihr überlassenen Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen einschliesslich des jeweils dazugehörigen Know-how ein.
11.2 Ein Hinweis auf das bestehende Vertragsverhältnis zwischen der Kundschaft und der Jeeves Group®, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien gestattet.
12. Honorar, Auslagen und Zahlungsbedingungen
12.1 Die Jeeves Group® berechnet ihr Honorar für die erbrachten Dienstleistungen auf Basis der aufgewendeten Zeit, sofern mit der Kundschaft keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Honorare, wie sie in der von der Jeeves Group® veröffentlichten und/oder mit der Kundschaft vereinbarten Honorartabelle angegeben sind, können angepasst oder ansonsten mit der Kundschaft gegenseitig schriftlich vereinbart werden. Für die Einrichtung und Verwaltung von Strukturen kann eine feste Gebühr vereinbart werden. Auslagen und etwaige Mehrwertsteuer oder Quellensteuer werden separat berechnet.
12.2 Nachträglich vereinbarte Leistungsänderungen können eine Anpassung des Honorars nach sich ziehen.
12.3 Die Jeeves Group® kann jederzeit eine angemessene Anzahlung verlangen.
12.4 Die Jeeves Group® stellt periodisch Rechnungen aus. Die Rechnungen sind innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels zur Zahlung fällig. Alle Einwände gegen eine Rechnung müssen der Jeeves Group® innerhalb von zehn Tagen nach dem Rechnungsdatum gemeldet werden, da diese ansonsten als akzeptiert gilt. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren berechnet und die Jeeves Group® behält sich das Recht vor, Dienstleistungen, Arbeitsergebnisse und Dokumente zurückzuhalten und/oder die Geschäftsbeziehung zu beenden.
12.5 Die Kundschaft verpflichtet sich, der Jeeves Group® im Voraus alle direkten Kosten, Steuern, Lizenzgebühren oder staatlichen Gebühren jedweder Art im Zusammenhang mit der Verbandsperson zu zahlen. Die Jeeves Group® hafte nicht für Strafen, Geldstrafen oder sonstige Verbindlichkeiten, die der Kundschaft oder der Verbandsperson entstehen sollten, wobei die Kundschaft die volle Verantwortung für deren Zahlung übernimmt und die Jeeves Group® von jeder Haftung im Voraus oder auf erste Aufforderung entschädigt.
12.6 Der Jeeves Group® wird zur Befriedigung ihrer Forderungen ausdrücklich das Recht zur Verrechnung eingeräumt.
12.7 Die Kundschaft erklärt sich damit einverstanden, dass die Jeeves Group® bevollmächtigt ist, aus den vereinbarten Honoraren im Zusammenhang mit dem für die Jeeves Group® über die Kundschaft erwirtschafteten Gelder an Drittparteien im Rahmen der mit diesen getroffenen Vereinbarungen zu überweisen oder zu erstatten.
12.8 Die Kundschaft hat die Jeeves Group® innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt der Rechnung für die Dienstleistungen des kommenden Jahres entsprechend zu benachrichtigen, falls sie die von der Jeeves Group® angebotenen Dienstleistungen nicht mehr benötigt. Es gilt als vereinbart, dass die Kundschaft zugestimmt hat, die Rechnung der Jeeves Group® für die Dienstleistungen in voller Höhe zu zahlen, falls sie die Jeeves Group® nicht innerhalb der entsprechenden dreissig Tage benachrichtigt.
13. Haftung
13.1 Die Jeeves Group® haftet für vertragliche oder ausservertragliche Schäden im Zusammenhang eines Vertragsverhältnisses mit der Kundschaft nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Von einer darüberhinausgehenden Haftung ist sie befreit.
13.2 Die Jeeves Group schliesst insbesondere jegliche Haftung aus, für:
13.2.1 indirekte Schäden (wie entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Verlust oder Beschädigung von Daten oder Ansprüche Dritter);
13.2.2 die Tätigkeiten von Dritten, die in die Ausführung der Vereinbarung einbezogen sind; die Haftung ist auf Fälle grober Fahrlässigkeit bei deren Auswahl, Instruktion und Überwachung beschränkt;
13.2.3 Schäden bzw. Verluste, die sich aufgrund Handlungen auf Weisungen (sofern Weisungen möglich und/oder zulässig sind) oder Empfehlungen, Wünschen sowie aus den von der Kundschaft bereitgestellten Informationen ergeben;
13.2.4 Schäden bzw. Verluste, die sich aus dem Nichterhalt von Weisungen (sofern Weisungen möglich und/oder zulässig sind) oder Empfehlungen, Wünschen oder Informationen der Kundschaft – aus welchem Grund auch immer Weisungen, Empfehlungen, Wünsche oder Informationen durch die Jeeves Group nicht erhalten werden konnten – ergeben.
13.3 Ansprüche müssen von der Kundschaft schriftlich bei der Jeeves Group® spätestens ein Jahr nach Entstehen des Anspruchs bzw. Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Fehlern bei der Vertragserfüllung ist die Jeeves Group® jederzeit berechtigt, die Dienstleistung ordnungsgemäss nachzubessern.
13.4 Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber allen Mitarbeitern von der Jeeves Group® sowie gegenüber jedem von der Jeeves Group® beauftragten Dritten.
14. Beendigung des Vertragsverhältnisses
14.1 Die Vereinbarung hat die in ihren Bedingungen festgelegte Laufzeit. Sollte die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, kann das Vertragsverhältnis sowohl von der Jeeves Group® als auch von der Kundschaft ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich aufgelöst werden.
14.2 Bei Beendigung der Vereinbarung – sei es aufgrund des Zeitablaufs oder vorzeitig- hat die Kundschaft die bis zur Beendigung der Vereinbarung erbrachten Leistungen und entstandenen Gebühren und Auslagen zu bezahlen. Zudem ist die Jeeves Group® von der Kundschaft völlig schadlos zu halten.
14.3 Bei einer unzeitigen Beendigung des Vertrages ist die Haftung der Jeeves Group® für dadurch verursachte Schäden ausgeschlossen. Schäden umfassen auch Ansprüche von Tochtergesellschaften oder (externen) Dritten (Verweis auf Ziff. 5) gegen die Jeeves Group® im Zusammenhang mit dem gekündigten Vertrag.
14.4 Das Vertragsverhältnis erlischt nicht mit dem Tod, der Handlungsunfähigkeit oder dem Konkurs der Kundschaft. Die Jeeves Group® verpflichtet sich, das Geschäft so lange zu besorgen, bis die Kundschaft oder ihre Rechtsnachfolger das selber tun können, sofern die Beendigung des Vertragsverhältnisses deren Interessen gefährden würde. Die Erben oder Rechtsnachfolger können die Vereinbarung jederzeit auflösen.
14.5 Führt die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Jeeves Group® zur Übertragung von Verbandspersonen der Kundschaft an einen neuen Dienstleister, trägt die Kundschaft die Kosten dieser Übertragung.
15. Kommunikation
15.1 Erklärungen der Jeeves Group® an die Kundschaft gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Auftragserteilung von der Kundschaft bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte geänderte Adresse oder E-Mail-Adresse versandt werden. Die Jeeves Group® kann mit der Kundschaft aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E- Mail mit jener E-Mail-Adresse, die die Kundschaft der Jeeves Group® zum Zweck der Kommunikation bekannt geben. Schickt die Kundschaft ihrerseits E-Mails an die Jeeves Group® von anderen E-Mail-Adressen aus, so darf die Jeeves Group® mit der Kundschaft auch über diese E-Mail-Adresse kommunizieren. Nach diesen AGB schriftlich abzugebende Erklärungen können, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch mittels E-Mail abgegeben werden.
15.2 Die Jeeves Group® ist ohne anderslautende schriftliche Weisung der Kundschaft berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit der Kundschaft in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Die Kundschaft erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
15.3 Sowohl die Jeeves Group® als auch die Kundschaft sind für ihre eigenen elektronischen Kommunikationsmittel verantwortlich und sorgen für geeignete Schutzmassnahmen gegen illegale Eingriffe und Viren zu sorgen. Soweit gesetzlich zulässig, haften beide Parteien gegenseitig nicht für Verluste oder Schäden, die durch die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln entstehen.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schrifterfordernis.
16.2 Alle Vereinbarungen zwischen der Jeeves Group® und ihrer Kundschaft unterliegen dem Recht desjenigen Staates, in welchem der Serviceprovider, der zur Jeeves Group® gehört und mit dem die Kundschaft in einem Vertragsverhältnis steht, seinen Sitz hat (unter Ausschluss des IPRG, soweit nach dem Recht desjenigen Staates, in welchem der Serviceprovider, der zur Jeeves Group® gehört und mit dem die Kundschaft in einem Vertragsverhältnis steht, seinen Sitz hat, zulässig). Für alle daraus folgenden Ansprüche wird das im Staat, in welchem der Serviceprovider, der zur Jeeves Group® gehört und mit dem die Kundschaft in einem Vertragsverhältnis ist, seinen Sitz hat, sachlich und örtlich zuständige Gericht, als ausschliesslicher Wahlgerichtsstand vereinbart. Für Ansprüche gegen die Kundschaft behält sich die Jeeves Group® das Recht vor, die Gerichte am Sitz oder Wohnsitz der Kundschaft oder jedes andere zuständige Gericht zu wählen.
16.3 Die Datenschutzerklärung der Jeeves Group® ist unter www.jeeves-group.com einsehbar.
16.4 Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser AGB oder des durch die AGB geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommenden Regelungen zu ersetzen.
16.5 Die vorliegenden AGB sind in deutscher Sprache verfasst. Sollten gleichzeitig oder nachträglich noch AGB-Versionen in anderen Sprachen erstellt werden, sind im Zweifel die AGB in der deutschen Version massgebend. Die AGB in der deutschen Version sind unter www.jeeves-group.com einsehbar.
16.6 Die Jeeves Group® behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden der Kundschaft schriftlich oder in anderer geeigneter Weise mitgeteilt und werden, sofern kein Widerspruch erfolgt, innerhalb eines Monats wirksam.
16.7 Die vorliegenden AGB entsprechen der Fassung vom 17. Januar 2025 und gelten ab sofort.